Aufwendungen für die Pflege und Betreuung von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Dienstleistungsunternehmens), können als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden.
Bis zu 20.000,-- Euro p.a. können als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ gem. § 35a EStG maximal steuerlich berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20 v.H. der Aufwendungen, für haushaltsnahe Dienstleistungen ohne Handwerkerleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt).
20 % des Aufwandes werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Somit ergibt sich jährlich ein maximaler Steuervorteil von 4.000,-- Euro. (= monatlicher Steuervorteil von bis zu 333,33 Euro)
Ausführlich geregelt ist dies im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 03.11.2006, 26.10.2007 sowie vom 15.02.2010).
Für eine detaillierte Beratung sprechen sie hierzu bitte ihren Steuerberater an da wir hierzu nicht berechtigt sind.